Die notarielle Beglaubigung ist eine autoritative Best?tigung zivilrechtlicher Beziehungen durch die vom Staat anerkannten Notare.
In China bezieht sich die notarielle Beglaubigung auf die Beurkundung zivilrechtlicher Beziehungen, die vom Staat eingerichtete Notariate als Vertreter des Staates vornehmen. Das hei?t, da? die staatlichen Beurkundungsstellen auf Antrag der Klienten nach dem Gesetz die Wahrhaftigkeit und Rechtm??igkeit von Rechtshandlungen und legalen Urkunden und Tatsachen best?tigen, um das ?ffentliche Eigentum und die legitimen Rechte und Interessen der Klienten zu sch?tzen. Am 1. Oktober 2000 ver?ffentlichte das Justizministerium den ?Plan f?r die Vertiefung der Reform der notariellen Beglaubigung?, nach dem die Notariate in Institutionen verwandelt werden. Nach der Reform sind die Notariate nicht mehr Verwaltungsorgane, sondern f?r das Gemeinwohl arbeitende und keine Profite machende Institutionen, die die Funktion des Staates bez?glich notarieller Beglaubigungen aus?ben, die Eigenverantwortung tragen und selbst?ndig nach dem Marktgesetz und dem Selbstdisziplinmechanismus ihre beruflichen T?tigkeiten entfalten. In Zukunft wird der Staat die Gr?ndung von Notariaten im Rahmen der administrativen Verwaltung nicht mehr genehmigen. Auch die Pr?fung f?r Notare, die fr?her innerhalb des Notariatssystems durchgef?hrt wurde, wird der ganzen Gesellschaft zug?nglich gemacht und vom Justizministerium einheitlich organisiert.
(1) Die Einrichtung von Notariaten
Die Einrichtung von Notariaten in einer regierungsunmittelbaren Stadt, einer normalen Stadt oder einem Kreis mu? von der Justizbeh?rde der betreffenden Provinz, des betreffenden autonomen Gebiets bzw. der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt genehmigt werden. Es ist zul?ssig, auch in einem Stadtbezirk Notariate einzurichten. Die Notariate sind einander nicht untergeordnet.
Das Notariat mu? einen Leiter und einen Vizeleiter haben, die Notare sein m?ssen. Die Bedingungen f?r Notare entsprechen denen f?r Richter und Staatsanw?lte.
(2) Der Gesch?ftsbereich der Notariate
Die Gesch?fte des Notariats sind haupts?chlich folgende:
1. Best?tigung zivilrechtlicher Handlungen wie Vertr?ge, Auftr?ge, Testamente, Aufteilung von Verm?gen und Adoption.
2. Best?tigung zivilrechtlicher Tatsachen wie Geburt, Tod, Eheschlie?ung, Scheidung, Verwandtschaft, Status, Bildungsgang und Lebenslauf.
3. Best?tigung der Echtheit zivilrechtlicher Urkunden wie der Echtheit der Unterschriften und Stempel auf einer Urkunde und des ?bereinstimmens der Abschrift, der Ausz?ge, der ?bersetzung oder des Faksimiles einer Urkunde mit dem Originaltext.
4. Best?tigung der Vollstreckbarkeit von Urkunden ?ber Schuldforderungen wie Abkommen ?ber Schuldenr?ckzahlungen und R?ckgabe von G?tern und Kontrakte ?ber die R?ckgewinnung von Schulden.
5. Andere Gesch?fte, z. B. die Aufbewahrung von Beweismaterial, Testamenten oder anderen Dokumenten, das Verfassen von Antr?gen bez?glich der notariellen Beglaubigung f?r Klienten und die Best?tigung der Echtheit der Losziehung bei Lotterien.
(3) Die Rechtskraft von notariellen Beglaubigungen
Notarielle Urkunden sind normalerweise in den folgenden vier Hinsichten rechtskr?ftig:
1. Beweiskraft
In Artikel 67 der ?Zivilproze?ordnung? hei?t es: ?Die durch ein gesetzliches Verfahren notariell beglaubigten Rechtshandlungen, gesetzlichen Tatsachen und Urkunden soll das Volksgericht als die Grundlage f?r die Best?tigung der Tatsachen betrachten, ausgenommen diejenigen, deren notarielle Beglaubigung durch Gegenbeweise verneint wird.?
2. Zwangsvollstreckungseffekt
Momentan haben nur notariell beglaubigte Urkunden ?ber Schuldforderungen einen Zwangsvollstreckungseffekt. Wenn eine Partei nicht die Bestimmungen einer vom Notariat best?tigten Urkunde erf?llt, hat die andere Partei das Recht, beim Volksgericht, das daf?r zust?ndig ist, die Zwangsvollstreckung der Urkunde beantragen.
3. Rechtskraft
Die Rechtskraft notarieller Urkunden bedeutet, da? einige Rechtshandlungen, z. B. die Adoption und die Heirat chinesischer B?rgerInnen mit Ausl?nderInnen, nur durch die notarielle Beglaubigung rechtskr?ftig sind und vom Staat gesch?tzt werden k?nnen.
4. G?ltigkeit im Ausland
Das ist die Ausdehnung der Rechtskraft notarieller Urkunden auf das Ausland. Nach internationaler Gepflogenheit m?ssen Urkunden, die chinesische B?rger oder juristische Personen im Ausland benutzen, nach der notariellen Beglaubigung noch vom chinesischen Au?enministerium und vom B?ro f?r Ausw?rtige Angelegenheiten der betreffenden Provinz, der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt oder des betreffenden autonomen Gebiets best?tigt werden. Erst dann sind sie im Ausland rechtskr?ftig und werden von dem Land, wo sie benutzt werden, anerkannt.
(4) Das Verfahren der notariellen Beglaubigung
1. Antrag und Annahme
Mit Ausnahme von Testamenten und Adoptionen, deren notarielle Beglaubigung man selbst beantragen mu?, k?nnen B?rger oder juristische Personen ihre Vertreter beauftragen, f?r sie die notarielle Beglaubigung zu beantragen. Man soll sich in einem Notariat mit Gerichtsbarkeit einen Antrag besorgen, ihn ausf?llen, unterzeichnen oder abstempeln und dem Notariat die erforderlichen Unterlagen wie Personalausweis, Mandat, zu beglaubigende Dokumente, Beweise f?r Eigentumsrecht usw. ?bergeben. Das Notariat hat den Antrag des Klienten zu ?berpr?fen und ihn anzunehmen, wenn er den erforderlichen Bedingungen entspricht.
2. Pr?fung
Das Notariat pr?ft die Identit?t, Gesch?ftsf?higkeit und Meinung des Klienten und kontrolliert, ob die zu beglaubigenden Handlungen, Tatsachen oder Dokumente echt und legal sind, ob die Dokumente richtig geschrieben sind, ob ihr Inhalt vollst?ndig ist und ob die erforderlichen Unterschriften und Stempel da sind.
3. Ausstellung notarieller Urkunden
Wenn sich alles in der Pr?fung als richtig und wahr erweist, stellt der Notar eine notarielle Urkunde aus.
4. Besonderes Verfahren
F?r einige besondere Angelegenheiten wie Ausschreibung und Angebot, Losziehung bei Lotterien und Versteigerung mu? der Notar vor Ort erscheinen und an Ort und Stelle den Beglaubigungstext ?ber die Wahrhaftigkeit und Rechtm??igkeit der Aktivit?t vorlesen und innerhalb von sieben Tagen dem Klienten die notarielle Urkunde geben.
5. Nachpr?fung
Wenn der Klient die Entscheidung des Notariats, seinen Antrag nicht anzunehmen oder die notarielle Urkunde zur?ckzuziehen, nicht akzeptiert, kann er innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist beim juristischen Verwaltungsorgan eine Nachpr?fung beantragen; wenn er die Entscheidung der Nachpr?fung nicht akzeptiert, kann er innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist beim Volksgericht Klage erheben.