(1) Die Bedeutung des Schlichtungssystems und seine Klassifizierung
1. Die Bedeutung des Schlichtungssystems
Die Schlichtung ist ein Verfahren, bei dem die streitenden Parteien durch Vermittlung, ?berzeugung und Erziehung durch eine dritte Partei freiwillig ein Abkommen schlie?en und dadurch die Streitigkeiten beilegen.
3. Die Arten des Schlichtungssystems
Das Schlichtungssystem im heutigen China ist ein Schlichtungssystem der Volksmacht. Es hat die folgenden vier Arten:
1) Die Volksschlichtung, d. h. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Einwohnern durch Volksschlichtungsaussch?sse. Es handelt sich hierbei um eine Schlichtung au?erhalb des Prozesses.
2) Die Schlichtung durch das Volksgericht. Es handelt sich hierbei um eine Schlichtung innerhalb des Prozesses, die das Volksgericht f?r die von ihm angenommenen Zivilrechtsf?lle, F?lle in bezug auf wirtschaftliche Streitigkeiten und geringf?gige Straff?lle vornimmt. F?r Scheidungsprozesse ist die Schlichtung ein notwendiges Verfahren. F?r andere Zivilrechtsf?lle ist sie kein notwendiges Verfahren. Ob sie in diesen F?llen vorgenommen wird, h?ngt von der freiwilligen Entscheidung der Proze?parteien ab. Die Schlichtungsurkunde und der Urteilsspruch des Gerichts sind gleicherma?en verbindlich.
3) Die administrative Schlichtung. Es gibt zwei Arten: 1. Die Schlichtung von Streitigkeiten unter Einwohnern durch die Gemeinderegierung. 2. Die Schlichtung einiger besonderer ziviler oder wirtschaftlicher Streitigkeiten oder Arbeitsstreitigkeiten, die Staatsorgane gem?? den gesetzlichen Bestimmungen vornehmen. Beide Arten sind eine Schlichtung au?erhalb des Prozesses.
4) Die Schlichtung durch einen Schiedsspruch. Das hei?t, da? das Schiedsorgan einen Schiedsspruch f?llt, wenn ihm die Schlichtung mi?lingt. Auch dies ist eine Schlichtung au?erhalb des Prozesses.
(2) Das Volksschlichtungssystem
1. Der Charakter, die Aufgabe und die Prinzipien des Volksschlichtungssystems
Das Volksschlichtungssystem entwickelte sich aus den Schlichtungsaktivit?ten der Bev?lkerung im Altertum Chinas und bildete sich in der Periode des Antijapanischen Kriegs heraus. Es wurde kurz nach der Gr?ndung der Volksrepublik China offiziell etabliert.
1) Der Charakter des Volksschlichtungssystems
In Artikel 111 der Verfassung wird festgelegt: ?Die Einwohner- und Dorfbewohnerkomitees richten Volksschlichtungsaussch?sse ein, um Streitigkeiten zwischen Einwohnern beizulegen.?
Das Volksschlichtungssystem ist dem Wesen nach ein juristisches Hilfssystem, ein volksdemokratisches Selbstverwaltungssystem, ein gesetzliches System, nach dem die B?rger Streitigkeiten selbst beilegen, und ein juristisches System chinesischer Pr?gung.
2) Die Aufgabe der Volksschlichtung
In Artikel 5 der ?Vorschriften f?r die Organisation der Volksschlichtungsaussch?sse? ist festgelegt: ?Die Aufgabe der Volksschlichtungsaussch?sse besteht darin, Streitigkeiten zwischen Einwohnern beizulegen und durch die Schlichtung Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und politische Richtlinien zu propagieren und die Bev?lkerung im Sinne des Gesetzes, der Disziplin und der ?ffentlichen Moral zu erziehen.?
3) Die Grundprinzipien der Volksschlichtung
a. Vern?nftigkeit und Rechtm??igkeit
b. Freiwilligkeit und Gleichberechtigung
c. Respekt vor dem Proze?recht
2. Die Organisationsform der Volksschlichtung
1) Die Organisationsform der Volksschlichtung
Die Organisationsform der Volksschlichtung sind die Volksschlichtungsaussch?sse.
Nach der Verfassung und den o. g. ?Vorschriften? sind die Volksschlichtungsaussch?sse eine von Einwohner- und Dorfbewohnerkomitees eingerichtete Organisation, die dazu bestimmt ist, Streitigkeiten zwischen Einwohnern beizulegen, und unter der Anleitung der Volksregierung und des Volksgerichts der Basisebene arbeitet.
2) Die Volksschlichter
Nach den ?Vorschriften? m?ssen die Volksschlichter den folgenden Bedingungen entsprechen:
a. rechtschaffen sein;
b. enge Verbindung mit der Bev?lkerung halten;
c. sich aktiv f?r die Schlichtung einsetzen;
d. juristische Kenntnisse besitzen und ein bestimmtes politisches Niveau haben;
e. erwachsene B?rger sein.
In den ?Vorschriften? ist festgelegt, da? ein Volksschlichtungsausschu? drei bis neun Mitglieder hat, von denen eines den Vorsitz ?bernimmt. Wenn notwendig, kann ein stellvertretender Vorsitzender ernannt werden.
3) Juristische Assistenten
In den ?Vorschriften? ist festgelegt, da? die Volksregierung der Basisebene juristische Assistenten ernennen soll, die die Volksschlichtung anleiten und den Volksschlichtungsaussch?ssen beim organisatorischen, ideologischen und beruflichen Aufbau helfen.
Das Volksgericht der Basisebene gibt den Volksschlichtungsaussch?ssen berufliche Anleitungen, indem es sie einl?dt, an Schlichtungen bei Prozessen teilzunehmen und bei Gerichtsverhandlungen zu hospitieren, und ihnen hilft, Rechtsf?lle zu analysieren und Erfahrungen zusammenzufassen und auszutauschen.
3. Das Arbeitsverfahren und die Arbeitsmethode der Volksschlichtung
1) Das Schlichtungsverfahren
Die Volksschlichtung soll nach dem folgenden Verfahren erfolgen:
a. den Streitfall ?bernehmen;
b. Vorbereitungen f?r die Schlichtung treffen;
c. die Schlichtung vornehmen;
d. ein Schlichtungsabkommen schlie?en;
e. die Schlichtung beenden.
2) Die Methode der Schlichtung
Die Art und Weise der Schlichtung: direkte Schlichtung, ?ffentliche Schlichtung, gemeinsame Schlichtung usw.
Die Schlichtung erfolgt in der Weise, da? man sich mit den Streitenden ?ber die Nachteile der Streitigkeit auseinandersetzt, sie gesetzlich aufkl?rt und sie einf?hlsam ?berredet, sich zu vers?hnen.
Die Volksschlichtungsaussch?sse sollen die Streitigkeiten nicht nur passiv beilegen, sondern auch darauf achten, die Schlichtung mit aktiver Verh?tung zu verbinden, um Streitigkeiten zwischen Einwohnern zu reduzieren und ihre Zuspitzung zu verhindern.
(3) Die Schlichtung durch das Gericht
In Artikel 85 der ?Zivilproze?ordnung der Volksrepublik China? ist ferstgelegt: ?Bei der Verhandlung ?ber Zivilrechtsf?lle soll das Volksgericht auf der Basis der Freiwilligkeit der Proze?parteien und der Kl?rung des Tatbestandes die Schlichtung vornehmen.?
1) Die Art und Weise der Schlichtung
In Artikel 86 der ?Zivilproze?ordnung? hei?t es: ?Die Schlichtung durch das Volksgericht kann sowohl unter dem Vorsitz eines Richters als auch unter dem Vorsitz eines Richterkollegiums durchgef?hrt werden, und zwar m?glichst an Ort und Stelle. Dabei kann das Volksgericht auf einfache Art und Weise die Proze?parteien und Zeugen vorladen.?
In Artikel 87 hei?t es: ?Zur Schlichtung kann das Volksgericht die betreffenden Arbeitseinheiten und Individuen einladen. Die eingeladenen Arbeitseinheiten und Individuen sollen dem Volksgericht helfen, die Schlichtung vorzunehmen.?
2) Das Schlichtungsabkommen
In Artikel 88 der ?Zivilproze?ordnung? ist vorgesehen: ?Das Schlichtungsabkommen mu? auf der Basis der Freiwilligkeit der beiden Proze?parteien geschlossen und darf nicht aufgezwungen werden. Sein Inhalt darf nicht den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.?
3) Die Schlichtungsurkunde
A. Die Anfertigung der Schlichtungsurkunde
In Artikel 89 der ?Zivilproze?ordnung? ist festgelegt: ?Wenn ein Schlichtungsabkommen geschlossen worden ist, soll das Volksgericht eine Urkunde ?ber das Proze?gesuch, den Tatbestand des Falls und die Ergebnisse der Schlichtung ausstellen. Die Schlichtungsurkunde ist von den Richtern und Protokollf?hrern zu unterzeichnen und mit dem Stempel des Volksgerichts zu versehen. Sie ist den beiden Proze?parteien zuzustellen. Nachdem sie von den beiden Proze?parteien quittiert worden ist, ist sie rechtskr?ftig.?
B. Prozesse, in denen das Volksgericht keine Schlichtungsurkunde ausstellt
Nach den Bestimmungen von Artikel 90 der ?Zivilproze?ordnung? stellt das Volksgericht bei den folgenden Prozessen trotz der Schlie?ung eines Schlichtungsabkommens keine Schlichtungsurkunde aus:
a. Scheidungsprozesse, in denen sich die beiden Parteien durch die Schlichtung vers?hnt haben;
b. Prozesse, in denen die Adoptionsbeziehung durch die Schlichtung aufrechterhalten wird;
c. Prozesse, in denen das Schlichtungsabkommen sofort ausgef?hrt werden kann;
d. sonstige Prozesse, bei denen das Volksgericht keine Schlichtungsurkunde anzufertigen braucht.
Die Schlichtungsabkommen, die keine entsprechende Urkunde brauchen, werden ins Protokoll aufgenommen und sind nach dem Unterzeichnen oder Abstempeln durch die beiden Proze?parteien sowie die Richter und Protokollf?hrer rechtskr?ftig.
4) Das Scheitern der Schlichtung
In Artikel 91 der ?Zivilproze?ordnung? ist festgelegt: ?Wenn es trotz der Schlichtungsbem?hungen nicht gelingt, ein Abkommen zu schlie?en, oder wenn eine Proze?partei vor der Zustellung der Schlichtungsurkunde die Vers?hnung bereut, soll das Volksgericht rechtzeitig ein Urteil f?llen.?