Rechtsanwaltssystem ist der Gesamtbegriff f?r den Charakter, die Aufgaben, die Organisation und die Prinzipien f?r die Aktivit?ten der Rechtsanw?lte, die gesetzlich festgelegt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen ?ber die juristischen Dienste, die die Rechtsanw?lte der Gesellschaft anbieten.
(I) Der Charakter, die Aufgaben und die Stellung der Rechtsanw?lte
1. Der Charakter der Rechtsanw?lte
In Artikel 2 des am 15. Mai 1996 ver?ffentlichten ?Rechtsanwaltsgesetzes der Volksrepublik China? hei?t es: ?Der Begriff Rechtsanwalt bezieht sich in diesem Gesetz auf Personen, die ein Zertifikat f?r eine Rechtsanwaltspraxis besitzen und der Gesellschaft juristische Dienste anbieten.? Die chinesischen Rechtsanw?lte sind f?r den Aufbau der sozialistischen Rechtsordnung unentbehrlich. In Artikel 3 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Rechtsanw?lte m?ssen bei der Aus?bung ihrer Dienste die Verfassung und die Gesetze befolgen und die Berufsethik und ?disziplin einhalten. Sie m?ssen die Tatsachen zur Grundlage und die Gesetze zur Richtschnur nehmen.?
2. Die Aufgabe der Rechtsanw?lte
Nach den Bestimmungen von Artikel 1 des Rechtsanwaltsgesetzes ist es die Aufgabe der Rechtsanw?lte, die legitimen Rechte und Interessen ihrer Klienten und die richtige Durchf?hrung der Gesetze zu sch?tzen. Diese beiden Seiten der Aufgabe der Rechtsanw?lte erg?nzen und f?rdern einander und sind eng miteinander verbunden, denn der Schutz der legitimen Rechte und Interessen von B?rgern stimmt mit der richtigen Durchf?hrung der Gesetze ?berein.
3. Die Stellung der Rechtsanw?lte
Die chinesischen Rechtsanw?lte haben bei Prozessen eine unabh?ngige Stellung. Sie sind weder dem Volksgericht noch der Volksstaatsanwaltschaft untergeordnet. Als Proze?beteiligte, die die legitimen Rechte und Interessen ihrer Klienten zu sch?tzen haben, genie?en sie nicht nur die Rechte gew?hnlicher Proze?beteiligter, sondern auch die Rechte, die ihren Pflichten entsprechen.
(II) Die Bedingungen f?r das Praktizieren als Rechtsanwalt
Um als Rechtsanwalt praktizieren zu k?nnen, mu? man zuerst die Rechtsanwaltsqualifikation erlangen und sich dann nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren eine Rechtsanwaltslizenz ausstellen lassen. Erst dann kann man als Rechtsanwalt praktizieren, die Rechte als Rechtsanwalt genie?en und die Pflichten eines Rechtsanwalts ?bernehmen.
1. Die Rechtsanwaltsqualifikation
Wer als Rechtsanwalt praktizieren will, mu? die folgenden Voraussetzungen erf?llen.
In Artikel 5 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Um als Rechtsanwalt praktizieren zu k?nnen, mu? man die Rechtsanwaltsqualifikation und eine Rechtsanwaltslizenz erlangen.? In Artikel 6 werden zwei Wege f?r die Erlangung der Rechtsanwaltsqualifikation festgelegt: durch das einheitliche staatliche Examen oder durch eine Pr?fung und Genehmigung der Justizabteilung.
(1) In Artikel 6 des Rechtsanwaltsgesetzes steht weiter: ?Der Staat praktiziert f?r die Rechtsanwaltsqualifikation das System des einheitlichen nationalen Examens. Denjenigen, die eine dreij?hrige Hochschulbildung in Jura oder ein vergleichbares fachliches Niveau oder eine ordentliche Hochschulbildung in anderen F?chern haben und das Examen f?r die Rechtsanwaltsqualifikation bestanden, verleiht die Justizabteilung des Staatsrats die Rechtsanwaltsqualifikation.?
(2) In Artikel 7 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Denjenigen, die eine ordentliche Hochschulbildung in Jura haben, sich mit dem juristischen Studium oder Unterricht besch?ftigen und einen hohen akademischen Grad besitzen oder ein vergleichbares fachliches Niveau haben und eine Rechtsanwaltslizenz beantragen, verleiht die Justizabteilung des Staatsrats die Rechtsanwaltsqualifikation, wenn sie nach den festgelegten Bedingungen den Antrag gepr?ft und genehmigt hat.?
2. Die Rechtsanwaltslizenz
(1) Die Bedingungen f?r die Beantragung einer Rechtsanwaltslizenz
In Artikel 8 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Diejenigen, die die Verfassung der Volksrepublik China unterst?tzen und den folgenden Bedingungen entsprechen, k?nnen eine Rechtsanwaltslizenz beantragen:
1. Sie haben die Rechtsanwaltsqualifikation.
2. Sie haben ein einj?hriges Praktikum in einer Rechtsanwaltspraxis gemacht.
3. Sie haben ein gutes Benehmen.
(2) Verweigerung der Rechtsanwaltslizenz
In Artikel 9 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?In einem der folgenden F?lle wird den Antragstellern keine Rechtsanwaltslizenz ausgestellt:
1. Wenn sie keine zivile Handlungsf?higkeit haben oder ihre zivle Handlungsf?higkeit beschr?nkt wurde;
2. Wenn sie strafrechtlich bestraft worden sind, mit Ausnahme derjenigen, die f?hrl?ssig eine Straftat begangen haben;
3. Wenn sie unehrenhaft aus dem ?ffentlichen Dienst entlassen worden sind oder ihre Rechtsanwaltslizenz aberkannt worden ist.?
(3) Verfahren f?r die Beantragung einer Rechtsanwaltslizenz
Zuerst sollen die Rechtsanwaltspraxen, in denen die Antragsteller arbeiten oder die sie anstellen wollen, das erforderliche Bewerbungsmaterial dem lokalen Justizorgan ?berreichen. Nach den Bestimmungen von Artikel 10 des Rechtsanwaltsgesetzes umfa?t das Bewerbungsmaterial folgendes:
1. Bewerbungsschreiben
2. Bescheinigung f?r die Rechtsanwaltsqualifikation
3. Das Gutachten, das die Rechtsanwaltspraxis f?r das Praktikum des Antragstellers∕der Antragstellerin abgibt
4. Kopie des Ausweises f?r die Identit?t des Antragstellers∕der Antragstellerin
Das lokale Justizorgan soll innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials seine Meinung ?u?ern und sie dem Justizamt der betreffenden Provinz, des betreffenden autononem Gebiets oder der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt vorlegen.
Nach der ?berpr?fung des Bewerbungsmaterials soll die Justizabteilung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der regierungsunmittelbaren Stadt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials den Antragstellern, die den im Gesetz f?r Rechtsanw?lte festgelegten Bedingungen entsprechen, eine Rechtsanwaltslizenz ausstellen. Antragstellern, die den im Gesetz f?r Rechtsanw?lte festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, stellt sie keine Rechtsanwaltslizenz aus und soll ihnen dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials schriftlich mitteilen.
(4) Registrierung der Rechtsanwaltslizenz
Die Rechtsanwaltslizenz mu? einmal im Jahr registriert werden. Nicht registrierte Rechtsanwaltslizenzen sind ung?ltig. F?r die Registrierung sind die Justizorgane von den Justiz?mtern der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte an aufw?rts zust?ndig. Diese k?nnen auch die Justiz?mter der Bezirke und St?dte beauftragen, die Rechtsanwaltslizenzen im jeweiligen Gebiet zu registrieren.
3. Beschr?nkungen f?r die Berufsaus?bung der Rechtsanw?lte
(1) In Artikel 12 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Ein Rechtsanwalt darf nur in einer Rechtsanwaltspraxis und nicht gleichzeitig in zwei oder mehreren Rechtsanwaltspraxen arbeiten. Die Berufsaus?bung der Rechtsanw?lte unterliegt keiner regionalen Beschr?nkung.?
(2) In Artikel 13 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die Mitarbeiter der Staatsorgane d?rfen nicht gleichzeitig als Rechtsanw?lte arbeiten. In der Zeit, in der Rechtsanw?lte Mitglieder des St?ndigen Ausschusses eines Volkskongresses sind, d?rfen sie nicht praktizieren.?
(3) In Artikel 14 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Wer keine Rechtsanwaltslizenz besitzt, darf nicht als Rechtsanwalt praktizieren und nicht um wirtschaftlicher Interessen willen als Proze?bevollm?chtigter oder Verteidiger arbeiten.?
(4) Wer sich mit juristischem Unterricht und juristischer Forschung besch?ftigt, darf weder Partner von partnerschaftlichen Rechtsanwaltsb?ros noch Mitwirkender von genossenschaftlichen Rechtsanwaltsb?ros sein.
(III) Die Rechtsanwaltsb?ros
In Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die Rechtsanwaltsb?ros sind die Institutionen f?r die Berufsaus?bung der Rechtsanw?lte.? Rechtsanwaltsb?ros sind auch die Grundeinheiten, die die Aktivit?ten der Rechtanw?lte verwalten. Die Arbeit der Rechtsanw?lte wird im Auftrag und im Namen der Rechtsanwaltsb?ros geleistet.
1. Der Charakter der Rechtsanwaltsb?ros
Nach dem Rechtsanwaltsgesetz haben die Rechtsanwaltsb?ros drei Formen: mit staatlicher Investition gegr?ndete Rechtsanwaltsb?ros, genossenschaftliche Rechtsanwaltsb?ros und partnerschaftliche Rechtsanwaltsb?ros. Die unter verschiedenen Bedingungen gegr?ndeten Rechtsanwaltsb?ros praktizieren verschiedene Betriebsmechanismen und ?bernehmen verschiedene gesetzliche Pflichten, die im Zivilrecht verankert sind.
In Artikel 16 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die mit staatlicher Investition gegr?ndeten Rechtsanwaltsb?ros betreiben im Rahmen des Gesetzes selbst?ndig ihre Gesch?fte und haften mit ihrem ganzen Verm?gen f?r ihre Schulden.?
In Artikel 17 steht: ?Rechtsanw?lte k?nnen genossenschaftliche Rechtsanwaltsb?ros gr?nden und haften mit dem ganzen Verm?gen dieser Rechtsanwaltsb?ros f?r ihre Schulden.?
In Artikel 18 steht: ?Rechtsanw?lte k?nnen partnerschaftschaftliche Rechtsanwaltsb?ros gr?nden, und die Partner ?bernehmen die unbeschr?nkte Haftung und die Gesamthaftung f?r die Schulden dieser Rechtsanwaltsb?ros.?
2. Die Gr?ndung von Rechtsanwaltsb?ros
(1) In Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die Rechtsanwaltsb?ros m?ssen den folgenden Bedingungen entsprechen:
a. Sie m?ssen eine Bezeichnung, einen Sitz und ein Statut haben.
b. Sie m?ssen ein Verm?gen in H?he von mehr als 100 000 Yuan besitzen.
c. Sie m?ssen Rechtsanw?lte haben, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.?
(2) Das ?berpr?fungs- und Genehmigungsverfahren f?r die Gr?ndung von Rechtsanwaltsb?ros
In Artikel 19 des Rechtsanwaltsrechts steht: ?Die Justizabteilung der Volksregierung der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte soll innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Gr?ndung eines Rechtsanwaltsb?ros die Gewerbelizenz ausstellen, wenn sie nach der ?berpr?fung des Antrags feststellt, da? er den im Rechtsanwaltsgesetz festgelegten Bedingungen entspricht. Wenn der Antrag nicht den im Rechtsanwaltsgesetz festgelegten Bedingungen entspricht, darf sie keine Gewerbelizenz ausstellen und hat dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags dem Antragsteller mitzuteilen.?
(3) Die Gr?ndung der Niederlassungen von Rechtsanwaltsb?ros
In ?bereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 20 des Rechtsanwaltsgesetzes k?nnen Rechtsanwaltsb?ros Zweigstellen gr?nden. Die Gr?ndung von Zweigstellen mu? von der Justizabteilung der Volksregierung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der regierungsmittelbaren Stadt, wo sie gegr?ndet werden, nach den festgelegten Bedingungen ?berpr?ft werden. Die Rechtsanwaltsb?ros tragen die Verantwortung f?r die Schulden ihrer Zweigstellen.
(4) Die Ver?nderung und Aufl?sung von Rechtsanwaltsb?ros
Gem?? Artikel 21 des Rechtsanwaltsgesetzes mu? eine Ver?nderung der Bezeichnung, des Sitzes, des Statuts und der Partner von Rechtsanwaltsb?ros oder deren Aufl?sung der Abteilung, die sie ?berpr?ft und genehmigt hat, gemeldet werden.
3. Die innere Verwaltung der Rechtsanwaltsb?ros
In Artikel 23 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Wenn Rechtsanw?lte Rechtsgesch?fte annehmen wollen, m?ssen die Rechtsanwaltsb?ros, in denen sie arbeiten, einheitlich die Auftr?ge ?bernehmen, mit den Auftraggebern ein schriftliches Abkommen schlie?en, nach den staatlichen Bestimmungen Geb?hren von ihnen erheben und diese ins Rechnungsbuch eintragen.?
In Artikel 24 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanwaltsb?ros und die Rechtsanw?lte d?rfen nicht mit illegalen Mitteln wie der Verunglimpfung anderer Rechtsanw?lte oder der Zahlung von Vermittlungsgeb?hren Kunden werben.?
4. Die Umstrukturierung der Rechtsanwaltsb?ros
Nach dem Dokument Nr. (2000) 51 des Staatsrats: ?Rundschreiben ?ber die Vorschl?ge der F?hrungsgruppe f?r die Ausrichtung der sozialen Vermittlungsorgane ?ber deren Losl?sung von der Verwaltung der Regierungsorgane? und dem Dokument Nr. (2000) 100 des Justizministeriums: ?Rundschreiben ?ber die Durchf?hrung des Plans f?r die Losl?sung und Umstrukrurierung der Rechtsanwaltsb?ros und juristischen Beratungsorgane? sollen die folgenden Rechtsanwaltsb?ros und juristischen Beratungsorgane sich von der Verwaltung der Regierung losl?sen und umstrukturiert werden: (1) Die staatseigenen Rechtsanwaltsb?ros, die die Eigenverantwortung f?r Einnahmen und Ausgaben tragen k?nnen; (2) die Rechtsanwaltsb?ros, die Institutionen, Unternehmen oder sozialen Organisationen untergeordnet sind; (3) die juristischen Beratungsorgane, die von Justizorganen genehmigt wurden und Regierungsorganen, Institutionen, Unternehmen oder sozialen Organisationen untergeordnet sind. Nach ihrer Losl?sung von den o. g. Organen sollen sie sich in partnerschaftliche oder genossenschaftliche Rechtsanwaltsb?ros verwandeln und geh?ren damit nicht mehr zu Verwaltungsorganen oder Institutionen, d. h. sie haben keinen administrativen Rang mehr. Die staatseigenen Rechtsanwaltsb?ros, die noch nicht die Eigenverantwortung f?r Einnahmen und Ausgaben tragen k?nnen und noch auf finanzielle Subventionen angewiesen sind, d?rfen vorl?ufig nicht von der Verwaltung der Regierung losgel?st und umstrukturiert werden.
Die Losl?sungen und Umstrukturierungen wurden bereits vor dem 31. Oktober 2000 abgeschlossen.
(IV) Die T?tigkeiten, Rechte und Pflichten der praktizierenden Rechtsanw?lte
1. Die T?tigkeiten der praktizierenden Rechtsanw?lte
In Artikel 25 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt, da? die Rechtsanw?lte die folgenden T?tigkeiten durchf?hren d?rfen:
a. Im Auftrag von B?rgern, juristischen Personen und anderen Organisationen ihnen als Rechtsberater dienen;
b. Im Auftrag von Klienten f?r Zivilrechtsf?lle oder administrative F?lle als deren Proze?bevollm?chtigte am Proze? teilnehmen;
c. Im Auftrag von mutma?lichen Straft?tern ihnen Rechtsberatung anbieten, f?r sie Beschwerde f?hren oder Anklage erheben oder zu beantragen, gegen B?rgschaft bis zur Gerichtshandlung freigelassen zu werden; im Auftrag von mutma?lichen T?tern und Angeklagten oder des Volksgerichts als Verteidiger fungieren; im Auftrag von Privatkl?gern, Opfern von Straff?llen, in denen ?ffentliche Anklage erhoben wird, oder deren nahen Verwandten als Proze?bevollm?chtigte am Proze? teilnehmen;
d. Als Proze?bevollm?chtigte Beschwerde f?hren;
e. Im Auftrag von Klienten an Vermittlungen oder Schiedsverhandlungen teilnehmen;
f. Im Auftrag von Klienten, die keinen Proze? f?hren, ihnen Rechtsberatung anbieten;
g. Fragen ?ber Gesetze beantworten und f?r Klienten Klageschriften und andere Dokumente ?ber juristische Angelegenheiten schreiben.
2. Die Rechte und Pflichten der Rechtsanw?lte
In einigen chinesischen Gesetzen wie dem Rechtsanwaltsgesetz, der Strafproze?ordnung, der Zivilproze?ordnung und der administrativen Proze?ordnung sowie in einigen Dokumenten, in denen solche Gesetze ausgelegt werden, sind die Rechte und Pflichten der Rechtsanw?lte folgenderma?en festgelegt:
(1) Die Rechte der Rechtsanw?lte
1. Das Untersuchungsrecht
In Artikel 31 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Wenn ein Rechtsanwalt eine juristische Angelegenheit erledigt, kann er die betreffenden Arbeitseinheiten oder Privatpersonen ?ber den Sachverhalt befragen, solange diese damit einverstanden sind.?
2. Das Recht, Proze?akten einzusehen
In der ?Strafproze?ordnung der Volksrepublik China? ist festgelegt, da? ein Rechtsanwalt, der als Verteidiger fungiert, von dem Tag an, an dem die Volksstaatsanwaltschaft den Rechtsfall ?berpr?ft und Anklage erhebt, die betreffenden Proze?akten und technischen Gutachten einsehen, abschreiben und kopieren kann. Von dem Tag an, an dem das Volksgericht den Fall annimmt, kann er das Material ?ber die Fakten der Straftat einsehen, abschreiben und kopieren. In Artikel 30 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die Rechtsanw?lte, die am Proze? teilnehmen, k?nnen nach den Bestimmungen ?ber die Proze?f?hrung das Material, das den Rechtsfall betrifft, einsehen.?
3. Das Recht, mit in Haft befindlichen Personen zusammenzutreffen und mit ihnen zu korrespondieren
4. Das Recht, vor Gericht zu erscheinen und am Proze? teilzunehmen
5. Das Recht, sich zu weigern, als Verteidiger oder Proze?bevollm?chtigter aufzutreten
6. Die pers?nlichen Rechte der Rechtsanw?lte sind unantastbar.
(2) Die Pflichten der Rechtsanw?lte
1. Sie m?ssen die Verfassung und die Gesetze befolgen und das Berufsethos und die Berufsdisziplin einhalten.
2. Sie d?rfen sich nicht grundlos weigern, als Verteidiger oder Proze?bevollm?chtigter aufzutreten.
3. Sie m?ssen den Klienten gesetzliche Hilfe leisten.
4. Sie m?ssen Geheimnisse bewahren.
In Artikel 33 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die Rechtsanw?lte sollen Staatsgeheimnisse und die Gesch?ftsgeheimnisse der Klienten, die sie in Aus?bung ihrer T?tigkeit erfahren, bewahren und d?rfen pers?nliche Geheimnisse der Klienten nicht publik machen.?
5. Sie d?rfen keine Sonderrechtsf?lle ?bernehmen.
In Artikel 34 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanw?lte d?rfen nicht im selben Rechtsfall beiden Proze?parteien als Proze?bevollm?chtigte dienen.? In Artikel 36 hei?t es: ?Die Rechtsanw?lte, die einmal als Richter oder Staatsanw?lte gearbeitet haben, d?rfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Amtsniederlegung nicht als Proze?bevollm?chtigte oder Verteidiger auftreten.?
6. Sie d?rfen nicht eigenm?chtig Auftr?ge ?bernehmen.
7. Sie d?rfen die gesetzlichen Dienste nicht ausnutzen, um sich Vorteile, nach denen die Klienten trachten, zu sichern oder Geld und Sachwerte von Klienten der anderen Seite entgegennehmen.
8. Sie d?rfen nicht vorschriftswidrig mit Richtern und Staatsanw?lten zusammentreffen.
9. Sie d?rfen auf keinen Fall Richter, Staatsanw?lte, Schiedsrichter und andere betreffende Mitarbeiter zu Banketten einladen, ihnen Geschenke machen oder sie bestechen oder die Klienten anstiften, ihnen Bestechungsgelder zu geben.
10. Sie d?rfen auf keinen Fall Zeugen daran hindern, Aussagen zu machen.
In Artikel 35, Paragraph 5, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Rechtsanw?lte d?rfen auf keinen Fall falsche Zeugnisse ablegen und Tatbest?nde verschweigen oder andere bedrohen oder ?berreden, falsche Zeugnisse abzulegen und Tatbest?nde zu verheimlichen, und sie d?rfen Klienten der anderen Seite nicht daran hindern, auf rechtm??igem Weg Zeugnisse zu bekommen.?
11. Sie d?rfen nicht die Ordnung des Gerichts oder des Schiedsgerichts st?ren.
(V) Die Gesellschaft der Rechtsanw?lte
1. Der Charakter der Gesellschaft der Rechtsanw?lte
In Artikel 37, Paragraph 1, des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die Gesellschaft der Rechtsanw?lte ist eine K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts und eine Selbstkontrollorganisation der Rechtsanw?lte.?
Die Stellung der Gesellschaft der Rechtsanw?lte: Die Beziehung zwischen der Justizabteilung und der Gesellschaft der Rechtsanw?lte ist eine Beziehung zwischen Leitenden und Geleiteten und zwischen Kontrollierenden und Kontrollierten.
2. Die Einrichtung der Gesellschaft der Rechtsanw?lte
In Artikel 37, Paragraph 2, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Auf nationaler Ebene wird die Allchinesische Gesellschaft der Rechtsanw?lte gegr?ndet. In den Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren St?dten werden Ortsgruppen eingerichtet. In den St?dten mit Stadtbezirken k?nnen nach Bedarf ebenfalls Ortsgruppen eingerichtet werden.?
3. Die Beziehung zwischen der Gesellschaft der Rechtsanw?lte und den Rechtsanw?lten
In Artikel 39 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanw?lte m?ssen der Ortsgruppe der Gesellschaft der Rechtsanw?lte des Ortes, wo sie arbeiten, beitreten. Die Rechtsanw?lte, die einer Ortsgruppe der Gesellschaft der Rechtsanw?lte beigetreten sind, sind zugleich Mitglieder der Allchinesischen Gesellschaft der Rechtsanw?lte. Nach dem Statut der Gesellschaft der Rechtsanw?lte genie?en deren Mitglieder die im Statut festgelegten Rechte und kommen den im Statut festgelegten Pflichten nach.?
4. Die Pflichten der Gesellschaft der Rechtsanw?lte
Gem?? Artikel 40 des Rechtsanwaltsgesetzes kommt die Gesellschaft der Rechtsanw?lte den folgenden Pflichten nach:
(1) Den Rechtsanw?lten zu garantieren, im Rahmen der Gesetze zu praktizieren, und ihre legitimen Rechte und Interessen zu sch?tzen;
(2) Die Arbeitserfahrungen der Rechtsanw?lte zusammenzufassen und auszutauschen;
(3) Die Berufsausbildung der Rechtsanw?lte zu organisieren;
(4) Die Rechtsanw?lte im Sinne des Berufsethos und der Berufsdisziplin zu erziehen und sie zu kontrollieren;
(5) Die Rechtsanw?lte zu organisieren und einen Austausch mit dem Ausland durchzuf?hren;
(6) Streitigkeiten, die in der Berufsaus?bung der Rechtsanw?lte vorkommen, beizulegen;
(7) Anderen gesetzlich festgelegten Pflichten nachzukommen.
Die Gesellschaft der Rechtsanw?lte zeichnet nach ihrem Statut Rechtsanw?lte aus oder bestraft sie.
(VI) Das Berufsethos und die Berufsdisziplin sowie die Bestrafung der Rechtsanw?lte
1. Das Berufsethos der Rechtsanw?lte
In den ?Bestimmungen ?ber das Berufsethos und die Berufsdisziplin der Rechtsanw?lte?, die am 6. Oktober 1996 von der Allchinesischen Gesellschaft der Rechtsanw?lte angenommen wurde, hei?t es:
(1) Die Rechtsanw?lte m?ssen bei ihrer Berufsaus?bung daran festhalten, Dienste anzubieten.
(2) Die Rechtsanw?lte m?ssen pflichttreu sein, die Rechtsordnung des Staates sch?tzen und f?r die soziale Gerechtigkeit eintreten.
(3) Die Rechtsanw?lte m?ssen aufrichtig und vertrauensw?rdig sein und verantwortungsbewu?t den Klienten gesetzliche Hilfe leisten.
(4) Die Rechtsanw?lte sollen einander respektieren und fair konkurrieren.
(5) Die Rechtsanw?lte m?ssen bei ihrer Berufsaus?bung Unbestechlichkeit und Selbstzucht ?ben und auf die Selbstvervollkommnung achten.
(6) Die Rechtsanw?lte m?ssen ihrer Sache treu dienen und selbstbewu?t ihr Ansehen sch?tzen.
2. Die Berufsdisziplin der Rechtsanw?lte
In den o. g. Bestimmungen ist festgelegt, da? die Rechtsanw?lte bei ihrer Berufsaus?bung die folgende Disziplin einhalten m?ssen:
(1) Die Disziplin bei der Annahme von Rechtsf?llen und der Geb?hrenerhebung;
(2) Die Disziplin in der Proze?f?hrung und Schlichtung;
(3) Die Disziplin bez?glich der Beziehung zwischen Rechtsanw?lten einerseits und Auftraggebern und Klienten der Gegenseite andererseits;
(4) Die Disziplin bez?glich der Beziehung zwischen Rechtsanw?lten
3. Die Bestrafung der Rechtsanw?lte
In den vom Justizministerium am 22. Oktober 1992 ver?ffentlichten ?Regeln f?r die Bestrafung der Rechtsanw?lte? ist folgendes festgelegt:
(1) Die Strafma?nahmen f?r Rechtsanw?lte
A. Verwarnung
B. Einstellung der Berufsaus?bung
C. Aberkennung der Rechtsanwaltsqualifikation
(2) Straforgan und ?verfahren
Die Straforgane sind die Justizabteilungen von der Bezirks- bzw. Stadtebene aufw?rts. Sie richten jeweils eine Kommission f?r die Bestrafung der Rechtsanw?lte ein, die aus praktizierenden Rechtsanw?lten, Mitgliedern der Gesellschaft der Rechtsanw?lte und Mitarbeitern der Justizabteilung besteht.
Das Strafverfahren:
A. Vorschlag f?r die Bestrafung und seine ?berpr?fung;
B. Diskussion ?ber die Bestrafung;
C. Nachpr?fung;
D. Vollstreckung der Strafe.