Die Kandidaten für den NVK und die lokalen Volkskongresse aller Ebenen werden von den einzelnen Wahlgebieten oder Wahleinheiten aufgestellt.
Alle Parteien und alle gesellschaftlichen Organisationen k?nnen gemeinsam oder alleine Kandidaten nominieren.
Gruppen ab zehn W?hlern k?nnen unter einem gemeinsamen Namen Kandidaten empfehlen. Sie haben die Pflicht, das lokale Wahlkomitee oder das Pr?sidium der Tagung über den entsprechenden Kandidaten zu informieren.
Für den NVK und die lokalen Volkskongresse aller Ebenen k?nnen mehr Kandidaten aufgestellt werden als Abgeordnetenpl?tze vorhanden sind.
Die Anzahl der Kandidaten, die von den W?hlern direkt gew?hlt werden k?nnen, übersteigt die Anzahl der zu vergebenden Pl?tze um das Doppelte oder mindestens um ein Drittel. Die Anzahl der Kandidaten für die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte, welche durch die Volkskongresse der n?chstniedrigeren Ebene gew?hlt werden, betr?gt 20% bzw. 50% mehr als Pl?tze zur Verfügung stehen.
Nach der Zusammenfassung der Namen nominierter Kandidaten gibt das lokale Wahlkomitee 15 Tage vor der Wahl eine Kandidatenliste bekannt. Nach wiederholter Diskussion und Konsultation wird in übereinstimmung mit dem Abstimmungsergebnis der Vorwahlen eine offizielle Namensliste festgelegt und fünf Tage vor der Wahl bekanntgegeben.
Die Wahlkomitees aller Ebenen oder das Pr?sidium der Tagung haben die Pflicht, die W?hler bzw. Abgeordneten über die Kandidaten zu informieren. Die Parteien, gesellschaftlichen Organisationen, W?hler oder Abgeordneten, die Kandidaten nominieren, müssen vor dem Wahltag die jeweiligen sogenannten Wahlgruppen oder die entsprechenden Abgeordnetensitzungen über die Kandidaten informieren.
(CIIC/18. Februar 2003)
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