Alle Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren St?dte, autonomen Bezirke, Kreise, autonomen Kreise, St?dte, Stadtbezirke, Gemeinden und überwiegend von nationalen Minderheiten bewohnte Gemeinden haben einen Volkskongress eingerichtet.
Die lokalen Volkskongresse auf allen Ebenen sind die lokalen Organe der Staatsmacht. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts haben eigene St?ndige Ausschüsse eingerichtet. Die Legislaturperiode der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren St?dte, autonomen Bezirke, Kreise, autonomen Kreise, St?dte und Stadtbezirke betr?gt jeweils fünf Jahre, die der Volkskongresse der Gemeinden und der überwiegend von den nationalen Minderheiten bewohnten Gemeinden betr?gt jeweils drei Jahre.
Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen üben ihre Kompetenzen gem?? der Verfassung und den Gesetzen aus. Die Volkskongresse und St?ndigen Ausschüsse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte k?nnen nach den Gegebenheiten und Erfordernissen ihrer Gebiete lokale Gesetze und Verordnungen ausarbeiten und erlassen, unter der Voraussetzung, dass sie der Verfassung und den Gesetzen nicht zuwiderlaufen. Sie müssen diese allerdings beim St?ndigen Ausschuss des NVK und dem Staatsrat zur Eintragung in die Akten einreichen.
Die Volkskongresse und St?ndigen Ausschüsse der Provinzhauptst?dte und autonomen Gebiete und die der vom Staatsrat gebilligten gr??eren St?dte k?nnen lokale Gesetze und Verordnungen ausarbeiten. Nach Genehmigung durch die St?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen bzw. autonomen Gebiete und nachdem die betreffenden Gesetze und Verordnungen durch die St?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen bzw. automomen Gebiete dem St?ndigen Ausschuss des NVK und dem Staatsrat zur Eintragung in die Akten vorgelegt wurden, k?nnen sie in Kraft gesetzt werden.
Der St?ndige Ausschuss des NVK hat das Recht, lokale Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu staatlich- administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen, aufzuheben. Die Autonomiebestimmungen und Sonderregelungen, die von den Volkskongressen der autonomen Gebiete ausgearbeitet werden, treten nach Genehmigung durch den St?ndigen Ausschuss des NVK in Kraft. Die Autonomiebestimmungen und Sonderregelungen, die von den Volkskongressen der autonomen Bezirke und Kreise ausgearbeitet werden, treten nach der Genehmigung der St?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen bzw. der autonomen Gebiete in Kraft und werden dem St?ndigen Ausschuss des NVK zur Eintragung in die Akten vorgelegt.
Die St?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte k?nnen jeweils ihren Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden zur Teilnahme an der Sitzung des St?ndigen Ausschusses des NVK entsenden.
Der St?ndige Ausschuss des NVK leitet die Wahl der Abgeordneten und beantwortet Fragen der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte hinsichtlich der Durchführung der Gesetze.
(CIIC/18. Februar 2003)
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