Um die Arbeit des h?chsten Organs der Staatsmacht zu intensivieren, kann der NVK gem?? der Verfassung, sogenannte Sonderkommissionen einrichten. Die Sonderkommissionen sind keine unabh?ngigen Organe der Staatsmacht, sie führen lediglich unter der Leitung der Organe der Staatsmacht spezielle Aufgaben aus. Sie werden als st?ndige Organe vom NVK und in den Tagungsferien des NVK von seinem St?ndigen Ausschuss geleitet und kontrolliert.
Dem 9. NVK unterstehen neun Sonderkommissionen zu folgenden Themenbereichen: 1) Nationalit?tenangelegenheiten, 2) Gesetzgeung, 3) Finanzen und Wirtschaft, 4) Bildungswesen, Wissenschaft, Kultur und Gesundheitswesen, 5) ausw?rtige Angelegenheiten, 6) Angelegenheiten der Auslandschinesen, 7) innere Angelegenheiten und Justiz, 8) Umwelt- und Ressourcenschutz und 9) Landwirtschaft und l?ndliche Gebiete.
Die Sonderkommissionen setzen sich aus dem jeweiligen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern zusammen. Kandidaten für die Sonderkommissionen werden zuerst vom Pr?sidium des NVK nominiert und dann von der Plenartagung angenommen. Der St?ndige Ausschuss des NVK kann in den Tagungsferien des NVK erg?nzend einzelne stellvertretende Vorsitzende und einen Teil der Mitglieder der Sonderkommissionen ernennen. Auch Experten, die keine NVK-Abgeordneten sind, k?nnen vom St?ndigen Ausschuss des NVK zu nebenberuflichen oder hauptberuflichen Beratern der Sonderkommissionen ernannt werden.
(CIIC/18. Februar 2003)
|