Dank einer Reihe von Kontrollsystemen k?nnen der NVK und sein St?ndiger Ausschuss ihr Kontrollrecht effektiv ausüben.
a) Kontrolle durch die Entgegennahme und überprüfung von Arbeitsberichten
Die Entgegennahme und überprüfung der T?tigkeitsberichte des Staatsrats, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft ist eine grundlegende Form der Aufsicht über die Arbeit der genannten Staatsorgane. Sie ist gesetzlich verankert, was zur Standardisierung und Institutionalisierung dieses Systems beigetragen hat.
b) Kontrolle durch die überprüfung und Genehmigung der Pl?ne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über deren Durchführung, des Staatshaushaltsplans und des Berichtes über dessen Durchführung. Diese Kompetenzen sind ein wichtiger Aspekt zur Kontrolle der Regierungst?tigkeiten durch den NVK. Sobald die besagten Pl?ne vom NVK genehmigt wurden, muss die Regierung diese durchführen.
c) Kontrolle durch überprüfung von politischen Dokumenten
Gem?? der Verfassung und der Gesetzgebung hat der St?ndige Ausschuss das Recht, administrative Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die zur Verfassung oder Gesetzen im Widerspruch stehen, aufzuheben. Dies gilt auch für lokale Verordnungen, Vorschriften und Beschlüsse der Staatsorgane der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu staatlichen administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen.
Die Volkskongresse von der Kreisebene an aufw?rts haben das Recht, für ungeeignet befundene Beschlüsse der St?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse der entsprechenden Ebenen abzu?ndern oder aufzuheben und für ungeeignet befundene Beschlüsse und Anordnungen der Regierungen der entsprechenden Ebenen aufzuheben.
Die Volkskongresse auf der Gemeindeebene haben das Recht, für ungeeignet befundene Beschlüsse und Anordnungen der Volksregierungen der Gemeinden, der überwiegend von den nationalen Minderheiten bewohnten Gemeinden und der Ortschaften aufzuheben.
Die St?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse von der Kreisebene aufw?rts haben das Recht, für ungeeignet befundene Beschlüsse der untergeordneten Volkskongresse und deren St?ndigen Ausschüsse sowie für ungeeignet befundene Entscheidungen und Anordnungen der Regierungen der entsprechenden Ebenen aufzuheben.
d) Kontrolle durch die Beaufsichtigung der Durchsetzung der Gesetze
Der NVK und sein St?ndiger Ausschuss haben das Recht, den Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft aufzufordern, Probleme bei der Durchsetzung von Gesetzen rechtzeitig zu l?sen, und diesbezügliche Untersuchungsberichte entgegenzunehmen und zu überprüfen.
Dieses Recht wurde offiziell in die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses des NVK aufgenommen. In übereinstimmung mit den Untersuchungsberichten über den Gesetzesvollzug und den überprüfungsergebnissen des St?ndigen Ausschusses müssen die zust?ndigen Organe Probleme bei der Durchsetzung der Gesetze in einer gesetzlich vorgesehenen Frist l?sen und den St?ndigen Ausschuss über ihre entsprechenden Ma?nahmen und dabei erzielte Erfolge informieren.
e) Kontrolle durch die Annahme von Beschwerden und Klagen
Gem?? der Verfassung haben die Bürger das Recht, bei gesetzwidrigem Verhalten bzw. bei schwerwiegenden Pflichtvers?umnissen bei den zust?ndigen Staatsorganen gegen alle Staatsorgane und deren Mitarbeiter Anklage zu erheben.
Die St?ndigen Ausschüsse der Volkskongresse von der Kreisebene an aufw?rts k?nnen Beschwerden und Klagen der Bürger gegen den Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft annehmen.
f) Kontrolle durch das Anfrage- und Interpellationssystem
W?hrend der Tagung des NVK k?nnen sich die Abgeordneten bei den zust?ndigen Staatsorganen über die betreffenden Antr?ge erkundigen. Die Mitarbeiter der zust?ndigen Staatsorgane müssen den Sitzungen der Gruppen bzw. der Delegationen der Abgeordneten beiwohnen und eventuelle Fragen beantworten.
W?hrend der Tagung des NVK kann eine Delegation oder eine Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten unter einem gemeinsamen Namen schriftliche Interpellationsantr?ge gegenüber den Ministerien und Kommissionen des Staatsrats stellen. Bei Interpellationsantr?gen entscheidet das Pr?sidium, ob diese von den betroffenen Organen schriftlich beantwortet, oder ob sie von den Leitern der Organe auf der Sitzung des Pr?sidiums, auf den Sitzungen der betreffenden Sonderkommissionen oder auf den Sitzungen der betreffenden Delegationen mündlich beantwortet werden müssen.
W?hrend der Sitzung des St?ndigen Ausschusses kann eine Gruppe von mindestens 10 Mitgliedern der dem St?ndigen Ausschuss des NVK unterstehenden Organisationen unter einem gemeinsamen Namen dem St?ndigen Ausschuss schriftliche Interpellationsantr?ge, die den Staatsrat, dessen Ministerien und Kommissionen, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft betreffen, unterbreiten. Bei diesen Interpellationsantr?gen wird von der Sitzung der Vorsitzenden des St?ndigen Ausschusses des NVK entschieden, ob sie von den betroffenen Organen schriftlich beantwortet oder ob sie von den Führern der Organe auf der Sitzung des St?ndigen Ausschusses oder auf der Sitzung der betreffenden Sonderkommissionen mündlich beantwortet werden müssen.
Darüber hinaus haben der NVK und sein St?ndiger Ausschuss noch die M?glichkeit zur Kontrolle durch Einleitung von Untersuchungen bei Sonderthemen und durch das Ernennungs- und Abberufungssystem.
(CIIC/18. Februar 2003)
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