Antr?ge werden dem NVK von NVK-Abgeordneten und zust?ndigen Abteilungen durch folgendes Verfahren unterbreitet:
In übereinstimmung mit dem ?Organisationsgesetz des NVK“ und der Gesch?ftsordnung des NVK k?nnen das Pr?sidium der Tagung des NVK, der St?ndige Ausschuss, die Sonderkommissionen, der Staatsrat, die Zentrale Milit?rkommission, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft sowie eine Abgeordnetendelegation oder eine Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten unter einem gemeinsamen Namen dem NVK Antr?ge unterbreiten. Bezüglich dieser Antr?ge wird vom Pr?sidium entschieden, ob sie in die Tagesordnung der Tagung aufgenommen werden, oder ob sie den zust?ndigen Sonderkommissionen zur überprüfung und Diskussion vorgelegt werden. Nach der Stellungnahme der zust?ndigen Sonderkommissionen entscheidet das Pr?sidium, ob die betreffenden Antr?ge in die Tagesordnung aufgenommen werden oder nicht.
Antr?ge werden durch folgende Verfahren überprüft:
1) Die Antragsteller reichen der NVK-Tagung Erl?uterungen zu ihren Antr?gen ein.
2) Die Sitzungen der Delegationen bzw. der Gruppen der Abgeordneten überprüfen die betreffenden Antr?ge.
3) Das Pr?sidium legt die betreffenden Antr?ge gegebenfalls den zust?ndigen Sonderkommissionen zur überprüfung vor.
4) Das Pr?sidium entscheidet, ob die betreffenden Antr?ge der Tagung zur Abstimmung vorgelegt werden.
5) über die Antr?ge wird nach Genehmigung des Pr?sidiums auf der Tagung durch Stimmzettel, Handzeichen oder andere Formen abgestimmt. Die Abstimmungsergebnisse werden an Ort und Stelle verkündet.
Ab?nderungsantr?ge der Verfassung müssen vom St?ndigen Ausschuss des NVK oder von mehr als einem Fünftel der NVK-Abgeordneten unterbreitet werden. Zu ihrer Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten erforderlich.
Die Verantwortlichen der zust?ndigen Organe müssen der Diskussion und überprüfung der betroffenen Antr?ge durch die Abgeordnetendelegationen beiwohnen, um Stellung zu nehmen und eventuelle Fragen zu beantworten. W?hrend der Tagung des NVK kann eine Delegation oder eine Gruppe von über 30 Abgeordneten unter einem gemeinsamen Namen schriftliche Interpellationsantr?ge gegenüber dem Staatsrat, den Ministerien, dem Obersten Volksgericht und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft stellen. Das Pr?sidium der Tagung des NVK, mehr als drei Delegationen oder eine Gemeinschaft von einem Zehntel der Abgeordneten k?nnen unter einem gemeinsamen Namen einen Vorschlag zur Gründung einer Untersuchungskommission für Sonderthemen vorbringen. Dieser Vorschlag wird dann vom Pr?sidium der Tagung zur Entscheidung unterbreitet.
(CIIC/18. Februar 2003)
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