Gem?? der Verfassung und dem Organisationsgesetz des NVK übt der St?ndige Ausschuss des NVK folgende Kompetenzen aus:
a) Gesetzgebung
Ausarbeitung und Ab?nderung von Gesetzen mit Ausnahme derer, die vom NVK ausgearbeitet werden sollen, Erg?nzung und Ab?nderung der vom NVK ausgearbeiteten Gesetze in den Tagungsferien des NVK, unter der Voraussetzung, dass die Erg?nzungen und Ab?nderungen den Grundprinzipien der betroffenen Gesetze nicht zuwiderlaufen.
Ein gro?er Teil der Gesetzgebungsarbeit, abgesehen von der Ausarbeitung der Verfassung und der grundlegenden Gesetze, wird somit vom St?ndigen Ausschuss des NVK übernommen.
b) Auslegung der Verfassung und der Gesetze
Auslegung der Verfassung bedeutet, dass die Grenzen zwischen den betroffenen Klauseln und den erg?nzenden notwendigen Bestimmungen verdeutlicht werden. Auf diese Weise k?nnen Probleme bei der Anwendung der Verfassung, vom gesetzgebenden Aspekt ausgehend, beantwortet und gel?st und die Anwendung der Verfassung und der Gesetze gew?hrleistet werden.
c) überwachung der Durchsetzung der Verfassung
Laut Verfassung haben der NVK und sein St?ndiger Ausschuss das Recht zur überwachung der Durchsetzung der Verfassung. Als Organ des NVK kann der St?ndige Ausschuss die Durchsetzung der Verfassung fortw?hrend überwachen. Dies ist für die Garantie der Durchsetzung der Verfassung von gro?er Bedeutung.
d) Kontrolle der Arbeit der anderen Staatsorgane
Der St?ndige Ausschuss des NVK hat das Recht, die Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Milit?rkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu kontrollieren und administrative Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die der Verfassung und den Gesetzen zuwiderlaufen, und lokale Verordnungen, Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen, aufzuheben.
e) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der anderen Staatsorgane
Der St?ndige Ausschuss hat das Recht, in den Tagungsferien des NVK die Minister, die Vorsitzenden der Staatskommissionen, den Pr?sidenten der Oberrechnungskammer und nach der Nominierung des Ministerpr?sidenten des Staatsrats den Generalsekret?r des Staatsrats zu ernennen oder diese abzuberufen.
Er kann in den Tagungsferien des NVK und nach der Nominierung des Vorsitzenden der Zentralen Milit?rkommission über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Milit?rkommission entscheiden, er kann die stellvertretenden Pr?sidenten, die Richter, die Mitglieder des Rechtsprechungskomitees und den Pr?sidenten des Milit?rgerichts im Auftrag des Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts ernennen oder diese abberufen.
Des weiteren hat er das Recht, die Staatsanw?lte, die Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees und den Generalstaatsanwalt der Milit?ranwaltschaft im Auftrag des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu ernennen oder diese abzuberufen, die Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanw?lte der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte zu gehnemigen und über die Ernennung und Abberufung der bevollm?chtigten Gesandten des Landes im Ausland zu entscheiden.
f) Entscheidung über wichtige Staatsangelegenheiten
Der St?ndige Ausschuss des NVK hat das Recht, mit anderen L?ndern abgeschlossene Vertr?ge bzw. wichtige Abkommen zu ratifizieren oder aufzuheben, das Rangsystem der Armeeangeh?rigen und des diplomatischen Personals sowie diesbezügliche Systeme in anderen Bereichen festzulegen, au?erdem kann er darüber entscheiden, Bürgern staatliche Orden, Medaillen und Ehrentiteln zu verleihen.
Er kann über die Verkündung von Sonderamnestien und die Erkl?rung des Kriegszustandes entscheiden, sollte es in den Tagungsferien des NVK zu einem bewaffneten Angriff von au?en kommen oder sollte China internationalen Vertr?gen über den gemeinsamen Widerstand gegen Aggressionen nachkommen müssen.
Au?erdem hat er das Recht, über die landesweite bzw. teilweise Mobilmachung und die Verh?ngung des Ausnahmezustandes über das Land bzw. über einzelne Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbare St?dte zu entscheiden sowie Antr?ge zur teilweisen Ab?nderung der Pl?ne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushaltsplans zu überprüfen und zu best?tigen.
g) Ausübung der vom NVK verliehenen weiteren Befugnisse
Abgesehen von den obengenannten Befugnissen, hat der St?ndige Ausschuss das Recht, die Wahl der Abgeordneten des NVK zu führen, die Tagung des NVK einzuberufen, Verbindungen mit den NVK-Abgeordneten aufzunehmen und diese zu organisieren, Inspektionen vorzunehmen und die Sonderkommissionen in den Tagungsferien des NVK zu leiten.
(CIIC/18. Februar 2003)
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