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Organe der Regierungspartei
Milit?rorgane
Der Staatspr?sident
Der NVK und sein St?ndiger Ausschuss
Der Staatsrat und die Ministerien
Die Volksgerichte
Die Staatsanwaltschaften
Die Politische Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (PKKCV)
Gesellschaftliche Organisationen
Staatsorgane


    Die Funktionen und Gewalten des St?ndigen Ausschusses des NVK

Nach der Verfassung und dem "Organisationsgesetz des Nationalen Volkskongresses" übt der St?ndige Ausschuss des NVK folgende Funktionen und Gewalten aus:

1. Legislative Gewalt. Nach den Bestimmungen der Verfassung übt der St?ndige Ausschuss gemeinsam mit dem Nationalen Volkskongress die legislative Gewalt aus. Dies umfa?t Ausarbeitung und Ab?nderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die explizite vom NVK ausgearbeitet werden sollen, Erg?nzung und Ab?nderung der vom NVK ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter der Voraussetzung, dass sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen. Auf diese Weise leistet der St?ndige Ausschuss einen gro?en Teil der legislativen Arbeit, jenseits der Ausarbeitung der Verfassung und grundlegender Gesetze.

2. Auslegung der Verfassung und der Gesetze. Gemeint ist die Erl?uterung von Gesetzestexten oder Erg?nzung und Ab?nderung von einzelnen Artikeln. Die Erl?uterungen dienen dazu, Fragen, die bei der Durchführung der Verfassung und der Gesetze auftreten, aus legislativer Perspektive rechtzeitig zu beantworten, um so die richtige Ausführung der Verfassung und der Gesetze zu gew?hrleisten.

3. überwachung der Durchsetzung der Verfassung. Die geltende Verfassung verleiht dem St?ndigen Ausschuss die Gewalt, neben dem Nationalen Volkskongress ihre Durchsetzung zu überwachen. Als st?ndiges Organ des Nationalen Volkskongresses überwacht er kontinuierlich die Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung.

4. überwachung der Arbeit anderer Staatsorgane. Der St?ndige Ausschuss überwacht die Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Milit?rkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft. Er hat das Recht, administrative Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen sowie lokale Verordnungen, Vorschriften und Beschlüsse der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen, aufzuheben.

5. Entscheidung über die Ernennung und Abberufung der führenden Personen der anderen Staatsorgane. Der St?ndige Aussschuss entscheidet in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses auf Vorschlag des Ministerpr?sidenten des Staatsrats über die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Pr?sidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekret?rs des Staatsrats. Au?erdem entscheidet er über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Milit?rkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der Zentralen Milit?rkommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses, ernennt und entl??t die stellvertretenden Pr?sidenten, Richter und Mitglieder des Richterkomitees des Obersten Volksgerichts und des Pr?sidenten des Milit?rgerichts auf Gesuch des Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts, ernennt und entl??t die stellvertretenden Generalstaatsanw?lte, die Staatsanw?lte und Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie den Generalstaatsanwalt der Milit?rstaatsanwaltschaft auf Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft und best?tigt die Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanw?lte der Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte. Des Weiteren entscheidet er über die Ernennung und Abberufung von bevollm?chtigten Vertretern im Ausland.

6. Entscheidung über substanzielle politische Fragen. Das hei?t, er entscheidet u. a. über die Ratifizierung oder Aufhebung der mit anderen L?ndern abgeschlossenen Vertr?ge und Abkommen, er setzt die Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen für milit?risches bzw. diplomatisches Personal und von anderen besonderen Titeln und R?ngen fest. Er entscheidet über die Stiftung staatlicher Orden, Medaillen und Ehrentitel und über deren Verleihung. Au?erdem entscheidet er über die Erteilung von Sonderamnestien, in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses über die Erkl?rung des Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land oder im Falle der Pflicht zur Erfüllung eines internationalen Vertrags über die gemeinsame Verteidigung gegen eine Aggression. Er entscheidet über eine allgemeine oder teilweise Mobilmachung, über die Verh?ngung des Ausnahmezustands im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren St?ten, prüft und best?tigt die w?hrend der Durchführung notwendigen, teilweisen Ab?nderungen der Pl?ne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses.

7. Andere dem St?ndigen Ausschuss vom Nationalen Volkskongress übertragene Funktionen und Gewalten. Er leitet z. B. die Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses, beruft seine Tagungen ein, steht in Verbindung mit den Abgeordneten, organisiert ihre Inspektionsreisen und leitet die Sonderkommissionen in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses.


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